Sozialversicherungsträger

Wann verjähren die Ansprüche?

Kommt jemand bei einem Unfall zu Schaden oder stirbt er, treten häufig Sozialversicherer ein und übernehmen einen Teil des Schadens. Dies geschieht beispielsweise bei einer Verletzung oder einem Todesfall auf einer Dienstreise, dann zahlt die Berufsgenossenschaft eine Rente.

In dem Umfang, in dem eine solche Eintrittspflicht der Sozialhilfeträger erfolgt, hat der Geschädigte (bzw. haben seine Erben) natürlich keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger (hier: dem Luftfrachtführer). Alles andere will bedeuteten, dass ein Schaden doppelt bezahlt wird.

Umgekehrt hat jedoch der Sozialhilfträger einen Regressanspruch gegen dem Schädiger in Höhe der von ihm erbrachten und in der Zukunft zu erbringenden Leistungen. Das führt in Vergleichsverhandlungen häufig zu Schwierigkeiten. Erfahrungsgemäß legen Fluggesellschaften, deren Versicherer sowie deren Anwälte Wert darauf, durch einen Vergleich sämtliche Ansprüche abzugelten und erwarten daher von den Geschädigten, den Sozialversicherungsträger in die Vergleichsverhandlungen mit einzubinden. Das führt häufig zu Schwierigkeiten, wenn die Sozialhilfeträger nicht bereit sind, im Rahmen eines Vergleichs - der ein gegenseitiges Nachgeben bedeutet - auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten.

Hilfreich bei derartigen Vergleichsverhandlungen mag ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2012 (VI ZR 108/11) sein. Diese Entscheidung beschäftig sich mit der Frage, wann Regressansprüche der Sozialhilfeträger verjähren. Nach der aktuellen Rechtslage verjähren Ansprüche nicht nur mit der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten. Auch grob fahrlässige Unkenntnis lässt die Verjährungsfrist beginnen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass eine reine Untätigkeit von MItarbeitern eines Sozialhilfeträgers - etwa einer Berufsgenossenschaft - die Verjährung noch nicht in Gang setzt.

Wenn sich jedoch Mitarbeiter eines Sozialhilfeträgers grob fahrlässig verhalten und eigentlich wissen müssten, wer der Verpflichtete zum Regress ist, dann beginnt die Verjährung.

 Dies kann bei manchen Vergleichsverhandlungen hilfreich sein; nämlich dann, wenn sich herausstellt, dass Regressansprüche der Sozialhilfeträger verjährt sind. Erfahrungsgemäß wird das aber nur in Ausnahmefällen möglich sein, da Sozialhilfeträger sich sehr schnell und effektiv um die Durchsetzung ihrer Regressansprüche kümmern. 

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