Reisevertrag: Bitte Frist beachten

§ 651 g) BGB
Ist der Rückflug Teil einer Pauschalreise - bestehend aus Transport zum Ferienort und dortiger Unterkunft/Verpflegung -, ist Vertragspartner nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter. Hier gibt es eine Besonderheit, die zu beachten ist: nach § 651 g) BGB läuft eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Die Frist beginnt am Tag des Endes der Reise und läuft einen Monat.
 
Das bedeutet: ohne rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche verliert der Reisende diese. Diese auf den ersten Blick fernliegende Bestimmung kann aber auch im Fall Germanwings erhebliche Bedeutung erlangen: denn sie gilt auch für Schadensersatz. Hatte ein Reisender beispielsweise eine wertvolle Uhr dabei, können die Erben deren Ersatz nicht mehr fordern, wenn sie die Monatsfrist verstreichen lassen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2009 ausdrücklich entschieden, dass diese Anmeldepflicht auch für Dritte gilt. Im entschiedenen Fall hatte dies ein Krankenversicherer versäumt, der Krankenbehandlungs- und -transportkosten geltend machte aber dachte, mir der Anmeldung durch den Reisenden wäre die Frist gewahrt. Dies verneinte der Bundesgerichtshof.
 
Konkret bedeutet dies,  dass - so makaber es klingt - die Erben den Anspruch auf Geltendmachung von Schadensersatz im Namen des Opfers innerhalb einer Monatsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden müssen. Das Gesetzt lässt zwar Ausnahmen zu für den Fall, dass der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Diese Bestimmung wird aber von der Rechtsprechung restriktiv ausgelegt, und meines Wissens ist noch nicht entschieden, was passiert, wenn es um die Verschuldensfrage für einen Angehörigen geht.
 
Die Geltendmachung ist formfrei möglich; aus Sicherheitsgründen ist die Form eines Einschreibebriefes mit Rückschein aber zu raten.
 

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