MH370 – Wann läuft die Verjährungsfrist ab?

Vorsicht, es gilt das Datum des Flugplans

Bekanntlich ist das Flugzeug des Unglücksfluges der Malaysian Airlines bis heute nicht gefunden worden. Die Familien haben zum Teil sich mit der Situation des Verlustes Ihrer Angehörigen noch nicht abgefunden. Denn Sie glauben – solange das Flugzeug nicht gefunden ist – der Tod ihrer Angehörigen nicht sicher ist.

Das ist eine höchst gefährliche Einstellung: in einem Fall Narayanan gegen British Airways hat ein amerikanisches Gericht im Jahre 2014 entschieden, dass die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 35 der Montrealer Vereinbarung an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Flugzeug entweder gelandet ist oder landen sollte. Also: zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt sind die Ansprüche verjährt.

Eine Möglichkeit, durch Vereinbarung die Verjährung zu verlängern, ist praktisch ausgeschlossen.

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