Klagen in den USA

2015 (1) nur in seltensten Ausnahmen

in diesen Informationen wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei Flugunfällen außerhalb der Vereinigten Staaten es schwer, wenn nicht gar unmöglich ist, in den Vereinigten Staaten eine Klage zu erheben. Prof. Dr. v. Jeinsen hat das in dem Fall der Singapore Airlines Maschine SQ006 selbst erlebt. In diesem Fall war evident, dass der Ehemann und Vater seiner Mandanten starb, weil eine der Rettungsrutschen des Flugzeugs nicht richtig funktionierte, was vermutlich auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen war.

Zusammen mit einer amerikanischen Kanzlei versuchte er, eine Klage gegen Boeing zu erheben und scheiterte mit dem Argument der Gerichte, dass ein  Flugzeug aus Singapur auf dem Weg von Taipeh nach Singapur, mit einem holländischen Passagier an Bord, keine Verbindung zu den USA hat.

Nach dem Verschwinden de Boeing 777 der Malaysian Airlines MH370 versuchte ein amerikanischer Kollege erneut sein Glück mit einer Argumentation, die von allen Experten als zumindest zweifelhaft angesehen wurde. Diese Kanzlei verklagte Malaysian Airlines und Boeing mit der Begründung, sie hätten Dokumente herauszugeben, die sich mit dem Verlust des Flugzeugs beschäftigen. Die Richterin Cathy Flanagan wies diesen Anspruch mit sehr deutlichen Worten ab, in denen die die Klage als „unangemessen“ ansah. Im Klartext: die Richterin war der Auffassung, dass diese Klageerhebung ein weiter „frivolous lawsuit“ war, nur in der Absicht erhoben, Aufmerksam in den Medien zu erregen, um Mandanten zu erhalten.

Mittlerweile haben wegen dieses Verhaltens die klagenden Anwälte ein großes Problem mit ihrer Anwaltskammer. Ihnen droht ein Entzug ihrer Zulassung.

Soviel zu dieser Art von Ankündigungen, die leider auch im Falle Germanwings zu beobachten waren.

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