nach sechs Monaten .....

.... manifestiert sich ein posttraumatisches Belastungssyndrom

Dieser weise Satz eines guten Psychters erweist sich als richtig. Erst nach einer gewissen Zeit treten die psychischen Belastunge des Verlustes eines nahen Angehörigen zutage; etwa, weil zuvor dagegen angekämpft wurde, dann aber die innere Kraft nachläßt. Nach der Erfahrung von Prof. Dr. v. Jeinsen in -zig derartiger Fälle fallen die Mandanten erst nach Wochen oder gar Monaten in ein, wie sie sich ausdrücken, "Loch" und brauchen dann fachkundie Hilfe. Das bewahrheitet sich gerade in diesen Tagen in Gesprächen mit mehreren Mandanten.

Daß das so ist, wissen auch die gegnerische Versicherung und ihre Anwälte. Denn sie beschäftigen sich ja nicht zum ersten Mal mit einer derartigen Katastrophe. Gerade deshalb war es unverantwortlich, den Anghörigen Ende Juni Angebote zu unterbreiten, die nicht nur zu niedrig, sondern in keiner Weise differenziert war; aus offenkundigen Gründen!

Ein derartiges posttraumatisches Belastungssyndrom führt zu Schadensersatzansprüchen, wie sich auch aus dem weiter unten zitierten neuesten Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt.

Dieser Schadensersatz ist auch dringend notwendig; etwa um den Angehörigen durch gute Therapein zu helfen, die häufig von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Nach dem Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall im Jahre 2006 hat Prof. Dr. v. Jeinsen  im Vergleichswege erreicht, dass für die Angehörigen z.B über mehrere Jahre hinweg Aufenthalte von 2-3 Wochen in einer Spezialklinik für Traumatherapie bezahlt wurden.

Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. 2. 2015VI ZR 8/14 (OLG Köln):

"Nach der Rspr. des erkennenden Senats können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung iSd. § BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind ..... Nach st. Rspr. des erkennenden Senats hat der Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

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