Prozess in den USA?

Eine Verfahrensannahme ist und bleibt höchst zweifelhaft

Am 15. September 2009 verunglückte eine TA 34-2023 Seneca V in Portugal, in der Nähe von Castro Verde.

Anwälte versuchten, indem Verfahren Bochetto v. Dineling, Schreiber & Park, No. 04911, 2016 Phila. Ct. Com. Pl. LEXIS 14 (C.P. Philadelphia Jan. 13, 2016), für Kläger aus Spanien, den Niederlanden und den Niederländischen Antillen in Pennsylvania einen Rechtsstreit gegen den Flugzeughersteller. Sie trugen in diesem Zusammenhang vor, dass das Flugzeug in Florida von Piper Aircraft gebaut und als erstes an eine amerikanische Gesellschaft verkauft wurde. Die Anwälte der Kläger behaupteten weiter, alle Beweismittel über die Entwicklung und die Herstellung des Flugzeugs, seiner Triebwerke und zahlreicher Komponenten wäre in den USA, bei den im Ergebnis 14 beklagten Gesellschaften verfügbar.

Bereits in 2013 entschied das Gericht in Philadelphia, diesenFall nicht anzunehmen. Es folgte damit dem forum-non-conveniens-Einwand der Beklagtenseite. Die Klägerseite ging in Berufung und verlor ein zweites Mal. Dies geschah nach weiteren drei Jahren voller Ermittlungen und einer Beweisaufnahme zu der Frage, wo Beweismittel zur Verfügung stünden. Im Ergebnis blieb das Gericht in Philadelphia bei der Auffassung, dass keine überwiegenden Gründe ersichtlich seien, diesen Fall in den USA und nicht in Portugal zu verhandeln. Insbesondere meinte das Gericht, dass in Bezug auf die Anspruchshöhe portugiesisches Recht anwendbar sei.

Wohlgemerkt: ein mehrjähriges Verfahren nur um Zustaändigkeitsfragen. In der Sache waren die Familien in dieser Zeit keinen Schritt weitergekommen

Damit blieb das Gericht in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2016 auf der bisherigen Linie aller amerikanischen Gerichte.

Dieser Fall  veranschaulicht weiter, wie lang ein Prozess um die Frage forum-nonconveniens gehen kann: Nämlich lange über die 2-jährige Verjährungsfrist des Art. 35 Montreal Convention hinaus. Eine Klageerhebung in den USA unterbricht die Verjährung nicht für den Fall, dass amerikanische Gerichte einen Fall nicht annehmen und daraufhin in einem anderen Land (in dem entschiedenen Fall: Portugal) geklagt werden muss. Denn eine international-rechtliche Verweisung eines Rechtsstreits von den USA in das andere Land gibt es nicht.

Und zwei Klagen parallel und den USA und dem "sichereren" anderen Land sind auch nicht möglich, denn der Zweitprozess wird allein wegen doppelter Rechtshängigkeit verloren; sei es hier oder da. Das weiß jeder, der sich mit internationalem Prozessrecht beschäftigt und das System der "Torpedoklage" kennt.

Versuchen Anwälte wider dieses Wissen doch ein Verfahren in den USA und verjähren daraufhin allein aufgrund der Verfahrenslänge in den USA die Ansprüche, kann das ein Fall für die (hoffentlich ausreichende) Haftpflichtversicherung sein.

Aber noch ist ja ein Jahr Zeit.

 

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