Warschauer Abkommen

<P>Internationales Recht auch bei Inlandsflug</P>

Die Anwaltskanzlei Nolan auch Chicago hat ein über den Einzelfall hinausgehend bedeutendes Urteil erstritten. Die Maschine vom Typ Airbus A 300 befand sich auf einem Inlandsflug von Djakarta nach Medan, als es aus bisher nicht endgültig geklärter Ursache abstürzte, wobei 260 Menschen den Tod fanden. Darunter befanden sich auch ausländische Staatsbürger, die diesen Flug zusammen mit ihrem Hinflug nach Indonesien gebucht hatten: Garuda verteidigte sich u.a. mit dem Argument, für diesen Inlandsflug gelte das Warschauer Abkommen (s. Rubrik Internationales Luftverkehrsrecht) nicht sondern nationales indonesisches Recht. Das US-Distriktsgericht des Staates Oregon (CIV.99-1348-JE) lehnte dieses Argument ab. Solange die Passagiere einen derartigen Kombinationsflug als einheitlich ansähen, gelte das internationale Recht unabhängig davon, wieviel Zeit zwischen dem internationalen und dem Inlandsflug verstrichen sei.

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