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Artikel 28 Warschauer Abkommen geht vor !

Ein amerikanisches Bundesgericht hat jetzt ein wichtiges Urteil zur Zuständigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit erlassen: am 29. Dezember 1997 geriet die Maschine des Fluges United Airlines 826 zwischen Tokyo und Honolulu in schwere Turbulenzen, wobei ein Passagier getötet und andere schwer verletzt wurden. In einer daraufhin angestrengten Klage bezogen sich die Opfer bzw. Hinterbliebenen auf Art. 28 des Warschauer Abkommens (Gerichtsstand am Bestimmungsort) und klagten in den USA. In der ersten Instanz hatten sie verloren unter Hinweis auf den amerikanischen Prozeßgrundsatz forum non conveniens. Das Berufungsgericht entschied nun anders: der Gerichtsstand nach Art. 28 des Warschauer Abkommens gehe dem allgemeinen amerikanischen Prozeßrecht vor, und deshalb müßten die amerikanischen Gerichte über den Fall entscheiden.

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