Schmerzensgeld

nicht bei (nur) mentalem Stress

Hierzu hat ein amerikanisches Berufungsgericht jetzt eine wichtige Entscheidung getroffen: in dem entschiedenen Fall verlangte die Passagierin (sie wurde bei einem Flugzeugabsturz verletzt) Schmerzensgeld wegen Depressionen und Stresserkrankungen, die sie infolge des Flugzeugabsturzes erlitten hatte. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, Schmerzensgeld wegen mentaler Schäden könne unter Zugrundelegung des Warschauer Abkommens nur verlangt werden, wenn die entsprechenden mentalen Schäden in einem engen Zusammenhang zu körperlichen Verletzungen des Passagiers stehen. Schadensersatz für mentale Schäden allein gäbe es nach dem Warschauer Abkommen nicht. Das Gericht hat die Angelegenheit zurückverwiesen. Es hat bisher ausdrücklich die Entscheidung offengelassen, ob unter Zugrundelegung des Warschauer Abkommens überhaupt Schmerzensgeld für sog. mentale Schäden gewährt werden kann.

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