Unfallbegriff Warschauer Abkommen

Asthmaanfall an Bord
Nach Maßgabe des Warschauer Abkommens haben Passagiere und ihre Angehörigen nur dann Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer, wenn es zu einem „Unfall“ im Sinne des Warschauer Abkommens gekommen ist. In der jüngsten Rechtsprechung zu dem Problem DVT (tiefe Venenthrombosen) waren die Gerichte in Großbritannien und den USA der Auffassung, derartige Erkrankungen stellten keinen Unfall im Sinne des Warschauer Abkommens dar. Möglicherweise hat sich dies jetzt geändert. Der oberste amerikanische Gerichtshof hat am 24.02.2004 eine Entscheidung verkündet, der folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein Passagier war allergisch gegen Zigarettenrauch und flog in einer Maschine, die noch Raucherzonen hatte. Er saß nah an dem Raucherbereich, bekam einen asthmatischen Anfall und bat einen Flugbegleiter, ihn weiter weg zu setzen. Dies lehnte der Flugbegleiter ab. Der Passagier erlitt daraufhin einen asthmatischen Anfall und starb. In seiner Entscheidung bestätigte der US-Supreme-Court die Entscheidung der Vorinstanz, der Witwe einen Schadensersatz von 1,4 Mio Dollar zu zahlen. Wahrscheinlich wird diese Entscheidung Auswirkungen auf die Frage haben, was als „Unfall“ im Sinne des Warschauer Abkommens generell einzustufen ist.

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