Warschauer Abkommen Unfall

der Begiff wird weiter gefaßt
In zwei neueren Entscheidungen aus den USA ist der Begriff des Unfalls im Sinne des Warschauer Abkommens wiederum weiterentwickelt worden. Nach einer Entscheidung fällt es auch unter den Unfallbegriff, wenn ein Passagier in einem Bus am Flughafen von einem Flug zum anderen transportiert wird. In einem gegen die Lufthansa gerichteten Verfahren ist entschieden worden, dass auch Verletzungen aufgrund nicht schwerer Luftturbulenzen zum Schadensersatz der Fluggesellschaft führen, weil auch dann ein Unfall im Sinne des Warschauer Abkommens vorliegt.

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