Gepäckschäden

Haftungsbegrenzung zweifelhaft
Geht ein Gepäckstück verloren, berufen sich die Fluggesellschaften häufig auf Haftungsbegrenzungen, die in internationalen Abkommen und/oder Beförderungsbedingungen enthalten sind. Das OLG Köln (22 U 145/04) hat jetzt aber entschieden, dass diese Haftungsbegrenzungen im Regelfall nicht eingreifen. Um der Schadensersatzpflicht zu entgehen, muß die Fluggesellschaft beweisen, daß ihr Angestellten den Gepäckverlust nicht vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt haben. Gelingt der Entlastungsbeweis, führt dies zu einer beschränkten Haftung. Gelingt er nicht, haftet die Fluggesellschaft für den vollen Schaden.

Zurück