Haftung des Luftfrachtführers

nur bei Beförderungsvertrag
Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahre 2003 aufgehoben. Damit hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden, dass nur dann ein Luftfrachtführer für die Tötung oder Verletzung eines Fluggastes an Bord eines Flugzeugs haftet, wenn dessen Interesse hauptsächlich darin besteht, in der Luft befördert zu werden. Bei der Ausübung des Luftsports ist das ebenso wenig der Fall wie bei einem "Schnupperflug" aus Anlass eines Flugtages mit einem potentiellen Flugschüler.

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