Gepäckbeförderung - keine beschränkte Haftung

auch dann nicht, wenn es aufgegeben wird - AGB ungültig

Der Bundesgerichtshof hat jetzt (X ZR 165/03) eine wichtige Entscheidung zur Frage der Haftung des Luftfrachtführers für aufgegebenes Gepäck getroffen: Ein Luftfrachtführer hat in seiner allgemeinen Geschäftsbedingung den Hinweis aufgenommen, dass in aufzugebenden Gepäck Wertgegenstände nicht enthalten sein dürften und dass – sollen sie darin sein – der Luftfrachtführer die Beförderung verweigern dürfte. Das steht im Zusammenhang mit der Haftung beim Verlust wertvollen Gepäcks. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel für unwirksam erachtet. Künftig wird ein Luftfrachtführer also auch dann voll haften, wenn im aufgegebenen Gepäck wertvolle Gegenstände sind.

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