Angehörigenschmerzensgeld - eine leichte Verbesserung in Sicht

der Nachweis an eine posttraumatische Trauerreaktion mit Krankheitswert sinkt

Wenngleich in der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur das Prinzip feststeht, wonach Angehörige eines getöteten Opfers kein Schmerzensgeld aus diesem Grund, also allein wegen ihrer persönlichen Verbindung zu dem Opfer, geltend machen können, hatte ich hier in den letzten Jahren eine kleine Bewegung gegeben.

In der der sogenannten Wasserrutschen-Entscheidung des OLG Köln ist den Eltern und einem Bruder Schmerzensgeld zugesprochen worden, die mit ansehen mussten, wie ein kleines Kind auf Grund eines technischen Fehlers in einem Schwimmbad ertrank. Das Interessante an dieser Entscheidung ist, dass es keine Beweisaufnahme zu der Frage gegeben hat, ob die Eltern und der Bruder unter dem Geschehen in einem Umfang leiden, der Krankheitswert hat.

Diese - zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigte - Entscheidung mag ein Indiz dafür sein, dass die Gerichte künftig bei derartigen Unfällen nicht mehr verlangen, einen psychischen Zustand der Verwandten nachgewiesen zu bekommen, der als Krankheit anerkannt wird. Wir konnten bei außergerichtlich in Regulierungen bereits beobachten, dass auch die Versicherungen dieses Prinzip berücksichtigen und zu moderaten Schmerzensgeldzahlungen freiwillig bereit sind.

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