doch Chancen in den USA !

nein, jedenfalls nicht für deutsche Familien

Seit letztem Freitag macht die Auffassung eines amerikanischen Richters im Netz Furore, die von einigen Anwälten als grosser Erfolg gefeiert wird. Das ist sie bei näherem Hinsehen aber nicht, und schon gar nicht für deutsche Familien.

Geklagt haben Angehörige mit Wohnsitz in dien USA. Das Opfer hatte bei United Airlines am Flughaben Dulles/Washington ein "Rundticket" für Europa gebucht, zu dem auch der Flug von Barcelona nach Düsseldorf gehörte, auf dem das Ungluück geschah.

Der amerikanische Richter sagt nur, dass Germanwings personal jurisdiction in den USA hat, weil sie über die Lufthansa (wie auch United) zur StarAlliance gehört und das Ticket über United gekauft wurde. Personal jurisdiction ist vielleicht am besten mit der "ersten Eingangsstufe" eines Prozesses zu erklären, bei deren Vorliegen jemand überhaupt in den USA verklagt werden kann. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob das amerikanische Gericht unter dem Gesichtspunkt forum non conveniens dann zuständig ist und bleibt; und schon lange nichts zur Anspruchshöhe. Das Wort forum non conveniens kommt in der Opinion nicht vor.

Ich verweise auf das bekannte Urteil im Falle AF447, wo ein amerikanisches Gericht bei vergleichbarem Sachverhalt eien Klage unter dem Gesichtspunkt forum non conveniens nicht angenommen hat.

Vollständiges Dokument zum Download:

Opinion 20.07.2017 (1,9 MiB)

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