Kein Wort in dem amerikanischen Urteil

über höheren Schadensersatz (was die Werbeaussage deutscher Anwälte war)

Eine nähere Beschäftigung mit dem amerikanischen Urteil zeigt, dass manche Kommentare von deutscher Seite falsch, andere irreführend sind.

Aber zunächst zu dem Hauptargument deutscher Anwälte für den Gang in die USA (die „Wahrheit zu finden“ kann es nicht gewesen sein, denn dazu läuft das französische Ermittlungsverfahren, in dem diese Anwälte bisher nicht aufgetreten sind oder gar geglänzt haben):

Bekanntlich war in Arizona ein Schmerzensgeld von „mindestens 75.000,- $“ eingeklagt worden und damit ein Betrag mit Luft nach oben bis hin zu den Sphären, mit denen deutsche wissende Anwälte unwissende Familien eingeworben haben. In den USA ein derart höheres Schmerzensgeld durchzusetzen, war für das Gericht so fernliegend, dass es sich damit nicht einmal beschäftigte. Gegen Sie auf Seite 13: ab Zeile 3 setzt sich das Gericht mit den „private interest factors“ auseinander, also den persönlichen Gründen der Kläger, die für einen Gerichtsstand in den USA sprechen könnten. Alles möglich wird gegeneinander abgewogen, nur nicht die Höhe eines Schadensersatzes.

Auch sonst kommt eine Auseinandersetzung mit dieser Frage in dem ganzen Urteil nicht vor.

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Dass sich ein deutsches Gericht der amerikanischen Beweisregeln unterwerfen muss (Giemulla im SPIEGEL), hat das amerikanische Gericht gerade nicht angeordnet: die Kläger vor deutschen Gerichten müssen (Seite 16, Zeile 22) nur die Möglichkeit haben, die Beweismittel vorzubringen, die sich auch in den USA vorbringen könnten. Ein Scheingefecht, denn die Vertreter der Flugschule haben von Anfang an unstreitig gestellt, alle nur denkbaren Informationen jedem Gericht zur Verfügung zu stellen. Diese Zusage war gerade einer der Hauptgründe für die amerikanische Richterin.

Das Verfahren in den USA ist nicht „eingestellt“ (rp-online): die Anordnung (Seite 17 Zeile 7) ist eine Klageabweisung. Das Gericht in den USA hat den Parteien auch nicht „auferlegt, den Rechtsstreit in Deutschland weiterzuführen“ (so Wellens in rp-online bzw. Giemulla in Legal Tribune online). Das Gericht hat die Klage abgewiesen und eine Wiederaufnahme in den USA nur für den Fall angekündigt, dass die Kläger

(1)in Deutschland innerhalb von 180 Tagen Klage erheben

(2) und die Flugschule entweder die Zustellung nicht annimmt oder die Verjährungseinrede erhebt (Seite 17 Zeilen 19-21).

Das ist etwas ganz anderes, wie jedem Kundigen klar sein muss.

Um zu sehen, ob ein deutsches Gericht die Klage annimmt oder nicht, müsste erst einmal innerhalb von 180 Tagen Klage eingereicht werden. Nach den Sprüchen der Vergangenheit, denen selten Taten folgten, ist das aber eher unwahrscheinlich. Jeder Anwalt auf der Beklagtenseite wird im Übrigen nach diesem prozessualen Erfolg der Flugschule und bei den in Deuschland möglichen Schadensersatzsummen die Rüge der Unzuständigkeit des deutschen Gerichts wohl kaum erheben.

Und wer vollmundig den Gang nach Amerika ankündigt, sollte man in Deutschland (womit eigentlich?) scheitern, mag sich die Äusserungen der amerikanischen Richter im Fall des Absturzes West Caribbean 708 vom 25. August 2005 gegenüber den französischen Anwälten von Augen führen, die nach einem wegen „forum non convenies“ in der ersten Runde in den USA auch verlorenen Prozesses in Frankreich klagten, dort auch verloren und dann in die USA zurück wollten. Sie waren kurz davor, wegen Missachtung des Gerichts bestraft zu werden. Pikant, dass ja wenigstens ein deutscher Protagonist auch eine Anwaltszulassung in den USA hat.

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