Europäisches Verkehrsrecht

Die folgende Darstellung soll nur einen Überblick geben und kann eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall nicht ersetzen.

Ratsverordnung vom 09.10.1997 (2027/97)
Der Rat der Europäischen Union hat 1997 eine grundlegende Regelung der Mindeststandards für die Haftung europäischer Luftfahrtunternehmen vorgenommen. Danach ist für die in der Europäischen Union ansässigen Luftfahrtunternehmen die Haftung, grundlegend gegenüber dem damals noch international geltenden Warschauer Abkommen (WA s. Internationales Luftverkehrsrecht) verschärft worden.

Grundaussage ist, dass die Haftung der Luftfahrtunternehmen unbegrenzt ist. Das war sie (theoretisch) auch schon nach dem Warschauer Abkommen, aber mit einer für die Opfer bzw. deren Angehörigen kaum zu durchbrechenden Beweisschwierigkeit (Art. 25 WA). Das europäischen Recht drehte die Situation um:

Umkehr der Beweislast
Nur wenn das Luftfahrtunternehmen beweisen kann, dass seine Mitarbeiter alles zur Schadensverhütung Erforderliche getan hatten oder dass trotz jeglicher Schadensverhütungsmassnahmen der Unfall geschehen wäre, ist die Haftung auf 100.000 Sonderziehungsrechte (SZR)* begrenzt.
Also: das Luftfahrtunternehmen haftet danach – mit Ausnahme vielleicht von Terroranschlägen – stets unbegrenzt.

Abschlagszahlungen
Interessant ist noch, dass in dieser Verordnung erstmals international die Pflicht des Luftfahrtunternehmens geregelt ist, sofort nach dem Unfall eine Vorauszahlung von mindestens 15.000 SZR pro Fluggast zu leisten.

Höhe der Schadensersatzansprüche
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Schaden unbegrenzte Beträge in jedem Fall ausgezahlt wird. In jedem Fall muss also der Nachweis eines entsprechenden Schadens erfolgen (s. dazu „Deutsches Schadensersatzrecht“).

Bedeutung
Die EU-Verordnung war nach der BirgenAir-Katastrophe von 1996, die wir noch vollständig nach dem veralteten Warschauer Abkommen abwickeln mussten, ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung, hin zu mehr Schutz für die Opfer von internationalen Flugunfällen und deren Angehörige. Nachdem aber jetzt das Warschauer Abkommen durch dasjenige von Montreal ersetzt wurde, ist die Bedeutung der Verordnung gesunken. Denn für Flüge von und nach Deutschland gilt praktisch stets das Montrealer Abkommen.
(*) Das ist eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds, die sich aus einem Korb verschiedener Währungen zusammensetzt. Ein SZR entspricht derzeit etwa 1,20 €. Die tagesaktuellen Umrechnungskurse finden Sie unter:

www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.asp